Was kostet eine Mediation bei der Scheidung, und wer bezahlt sie?

Kurz gesagt. Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten der Mediation, zum Tarif, den sie mit der Mediationsperson vereinbaren (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Unentgeltlich ist sie nach Bundesrecht nur in kindesrechtlichen Angelegenheiten, wenn die Mittel fehlen und das Gericht die Mediation empfiehlt (Abs. 2). Der Kanton kann mehr vorsehen (Abs. 3); vor jedem Prozess sieht das ausdrücklich nur der Kanton Genf vor.

Rechtsstand 1. Juni 2025 · geprüft am 9. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab; die übrigen Texte sind französisch.

Warnsignal. Gewalt, Drohungen oder Angst vor dem anderen: Dann ist eine Mediation nicht der Weg. Bei Gefahr 117; danach die Opferberatungsstelle Ihres Kantons oder die Opferhilfe-Linie 142.

Das hängt ab von…

  • dem Stand: vor jedem Prozess, oder ein Gericht ist befasst;
  • den Kindern: Die bundesrechtliche Unentgeltlichkeit gilt nur für Kinderbelange;
  • Ihren Mitteln;
  • der Mediationsperson: vereidigt, zugelassen, eingetragen oder anerkannt, je nach Kanton.

Wer bezahlt, Kanton für Kanton?

Kanton Vor jedem Prozess Gericht befasst (Tarif an die Mediationsperson) Text (Fassung)
Bern Auf eigene Kosten Nur die bundesrechtliche Unentgeltlichkeit, über die das befasste Gericht entscheidet, in Kinderbelangen nicht vermögensrechtlicher Art; kein bernischer Tarif Art. 15 EG ZSJ (1.1.2011)
Freiburg Auf eigene Kosten Unentgeltlich auf Empfehlung, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind oder, in kindes- und familienrechtlichen Angelegenheiten, die Mittel fehlen; CHF 130.- pro Stunde; Rückforderung innert zehn Jahren möglich Art. 29 und 40 MedV (1.1.2023)
Wallis Auf eigene Kosten Der Staat leistet Kostenvorschuss, wenn die Mittel fehlen und die Gerichtsbehörde die Mediation empfiehlt; CHF 70.- pro Stunde und Partei; Rückerstattung, sobald Sie dazu in der Lage sind Art. 9a EGZPO; Art. 9 und 13 des Reglements SGS 271.100 (1.6.2014)
Genf Kostenübernahme auf Gesuch beim Mediationsbüro, ob ein Verfahren hängig ist oder nicht: beidseitiger Wille, vereidigte Mediationsperson, genügender Bezug zu Genf; 7,5 Stunden, höchstens dreimal erneuerbar Gleiches System; CHF 200.- pro Stunde, kein Honorar zulasten der Parteien, Auslagen mit ihrer vorherigen Zustimmung Art. 17 Abs. 1 Bst. d und 19 LMédiation (1.1.2024); Art. 22 Abs. 3 RDEM (19.1.2024)
Waadt Offen: Die Hilfe betrifft eine Mediation «au sens des articles 213 et suivants CPC» Auf Gesuch unentgeltliche Rechtspflege unter den Voraussetzungen von Art. 117 ZPO, zugelassene Mediationsperson, höchstens zehn Stunden, verlängerbar, rückzahlbar; CHF 180.- pro Stunde Art. 39c CDPJ (1.3.2024); Art. 14 Abs. 1 RMCA (1.6.2025)
Neuenburg Auf eigene Kosten: Das Gesetz gilt für Mediationen in einem Verfahren Gericht empfiehlt die Mediation oder stimmt ihr zu. Kinderbelange: die ersten fünf Stunden zulasten des Staates, ohne Bedingung zu den Mitteln, nicht rückzahlbar; danach nach Art. 218 Abs. 2 ZPO, rückzahlbar. Andere Sachen: Vorschuss für die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege, rückzahlbar. CHF 140.- pro Stunde exkl. MWST Art. 2, 14 und 15 LMCP; Art. 22 LAJ (1.1.2025)
Jura Auf eigene Kosten Grundsätzlich zulasten des Staates, wenn das Gericht die Mediation empfiehlt; CHF 180.- (Anwalt) oder 140.- pro Stunde, zuzüglich MWST; höchstens zehn Stunden, fünf mehr aus wichtigen Gründen Art. 11 LiCPC (1.4.2016); Art. 5 (1.4.2016) und 6 (1.8.2024) der Verordnung RSJU 271.11

Die bundesrechtliche unentgeltliche Rechtspflege betrifft den Prozess und den Rechtsbeistand, nicht die Mediation (Art. 118 Abs. 1 ZPO). In einzelnen Pilotbezirken des Elternkonsenses (Freiburg, Wallis, Waadt) kündigen amtliche Seiten erste kostenlose Stunden an, wenn ein Gericht oder eine Behörde befasst ist: eine Seite, keine Norm.

Was von Ihrer Situation abhängt

Der Kanton des befassten Gerichts oder, in Genf, der Bezug des Konflikts zum Kanton (Art. 19 Abs. 2 Bst. c LMédiation).

Was ungewiss bleibt

  • Bern: Die Beschränkung auf Angelegenheiten «nicht vermögensrechtlicher Art» steht nicht in Art. 218 ZPO.
  • Wallis: Ein rückzahlbarer Vorschuss ist nicht die bundesrechtliche Unentgeltlichkeit; wie beide zusammenwirken, sagen die Texte nicht.
  • Waadt: ob die unentgeltliche Rechtspflege für die Mediation schon vor jedem Prozess gilt (Art. 39c CDPJ).
  • Genf: wie die kantonale Kostenübernahme mit Art. 218 Abs. 2 ZPO zusammenwirkt.

Was Sie zusammentragen sollten

Belege zu Einkommen und Vermögen, die Mediationsvereinbarung und den Tarif der Mediationsperson, den Nachweis ihrer Anerkennung im Kanton. Ihre Beratung, eine Rechtsberatung oder, in Genf, das Mediationsbüro, das kostenlos Auskunft gibt (Art. 18 Abs. 1 RDEM), sagt Ihnen, welches Gesuch Sie stellen.

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Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, die Kostenübernahme Ihres Kantons zu finden. Siehe auch Mediation bei der Scheidung. Beginnen

Quellen

  • Zivilprozessordnung: Art. 117, 118 und 218 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Bern: Art. 15 EG ZSJ (BSG 271.1)
  • Freiburg: Art. 29 und 40 MedV (SGF 134.11)
  • Wallis: Art. 9a EGZPO (SGS 270.1); Art. 9 und 13 des Reglements über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation (SGS 271.100)
  • Genf (französisch): Art. 17 und 19 LMédiation (rsGE E 6 25); Art. 18 und 22 RDEM (rsGE E 6 25.04)
  • Waadt (französisch): Art. 39c CDPJ (BLV 211.02); Art. 14 RMCA (BLV 211.01.4)
  • Neuenburg (französisch): Art. 2, 14 und 15 LMCP (RSN 161.3); Art. 22 LAJ (RSN 161.2)
  • Jura (französisch): Art. 11 LiCPC (RSJU 271.1); Art. 5 und 6 der Verordnung RSJU 271.11
  • Praxis (Elternkonsens): amtliche Seiten der Kantone Freiburg, Wallis und Waadt, abgerufen am 10. September und
    1. Oktober 2026