«Ich lasse dich einweisen, niemand wird dir glauben»: stimmt das?

Kurz gesagt. Ein Ehegatte lässt niemanden einweisen. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine schwere Verwahrlosung voraus, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), und sie wird von der Erwachsenenschutzbehörde oder von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet, die die Person selbst untersuchen (Art. 428 und 430 ZGB). Richtig ist: Eine tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung kann für die Kinder zählen, gemessen an ihrem Wohl (Art. 133 Abs. 2 ZGB).

Rechtsstand 1. November 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal: Drohungen und psychische Gewalt. Bei unmittelbarer Gefahr: 117 (Polizei), bei Verletzung 144; Gespräch rund um die Uhr: 143; für Kinder: 147. Unter Ehegatten wird eine schwere Drohung, die jemanden in Schrecken oder Angst versetzt, von Amtes wegen verfolgt (Art. 180 StGB). Eine Opferberatungsstelle hilft unentgeltlich (Art. 5 OHG), auch ohne Strafanzeige (Art. 1 Abs. 3 und 2 OHG). Das Gericht kann auf Begehren ein Annäherungsverbot aussprechen oder die verletzende Person aus der Wohnung ausweisen (Art. 28b Abs. 1 und 2 ZGB); im Krisenfall kann die Polizei sofort handeln (Tabelle unten). Eine laufende Behandlung muss nicht aus Angst vor einem Verfahren abgebrochen werden.

Was stimmt

Die fürsorgerische Unterbringung gibt es, unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die sie anordnen dürfen, für eine vom kantonalen Recht bestimmte Dauer von höchstens sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB).

Der Gesundheitszustand eines Elternteils kann für die Kinder zählen: Das Gericht beachtet alle für ihr Wohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 ZGB) und überträgt die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge wegen Krankheit setzt voraus, dass der Elternteil sie nicht pflichtgemäss ausüben kann und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Was falsch oder übertrieben ist

«Ein Anruf, und du landest in der Psychiatrie»: Entscheiden die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 Abs. 1 ZGB) oder eine Ärztin oder ein Arzt, die die Person selbst untersuchen und anhören, mit einem schriftlichen Entscheid, der den Rechtsweg nennt (Art. 430 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Belastung der Angehörigen wird berücksichtigt (Art. 426 Abs. 2 ZGB), aber eine Anzeige ersetzt keine gesetzliche Voraussetzung.

Die Entlassung ist geregelt. Die Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, und sie oder eine nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 3 und 4 ZGB). Sie kann eine Vertrauensperson beiziehen (Art. 432 ZGB). Gegen eine ärztliche Unterbringung kann innert zehn Tagen schriftlich das Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB); gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde gilt dieselbe Frist, die Beschwerde muss nicht begründet werden, und das Gericht entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen (Art. 450b Abs. 2 und 450e ZGB).

«Niemand wird dir glauben»: Jede Partei beweist, was sie behauptet (Art. 8 ZGB); das Gericht kann ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO) und würdigt die Beweise frei (Art. 157 ZPO).

Was am Satz stimmt, für die Person, die ihn sagt, wie für die, die ihn hört: Eine tatsächlich beeinträchtigte Gesundheit wird vor Gericht erörtert. Aber beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB), und wer den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausübt, dem kann er verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

Im Krisenfall richtet sich die sofortige Wegweisung aus der Wohnung nach kantonalem Recht; jede Zeile gilt nur in ihrem Kanton.

Kanton Wer entscheidet Dauer
Freiburg Kantonspolizei (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EGZGB) bis zu 20 Tage
Wallis Polizei (Art. 11 VhG) 14 bis 21 Tage
Bern Kantonspolizei (Art. 83 PolG) längstens 20 Tage (Art. 88 PolG)

Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die übrige Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht. Auch die zur Unterbringung ermächtigten Ärztinnen und Ärzte hängen vom Kanton ab (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen zählen die Tatsachen: tatsächliche Behandlung, frühere Spitalaufenthalte, Atteste, Drohnachrichten.

Was ungewiss bleibt

  • Welches Gewicht ein dokumentierter Gesundheitszustand für die Kinder hat: Keine Norm und kein Entscheid des Korpus legt es fest.
  • Ob wiederholte Herabsetzung «Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen» im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB ist: Das beurteilt das Gericht.
  • Wer was beweist, wenn die Urteilsfähigkeit bestritten ist: Art. 16 ZGB umschreibt sie, ohne zu sagen, ob sie vermutet wird.

Was sich zu sammeln lohnt

  • Nachrichten oder E-Mails mit der Drohung, datiert;
  • ein Protokoll der Vorfälle: Daten, Worte, Zeugen;
  • Bestätigungen einer ärztlichen oder psychologischen Behandlung, falls vorhanden;
  • jeden erhaltenen Unterbringungsentscheid, mit Eröffnungsdatum.

Für eine Opferberatungsstelle, eine Anwältin oder einen Anwalt oder eine Rechtsberatung.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 8, 16, 28b, 133, 274, 298, 311, 426, 428, 429, 430, 432, 439, 450b, 450e ZGB, Fedlex, SR 210
  • ZPO: Art. 157, 183, Fedlex, SR 272
  • Strafgesetzbuch: Art. 180, Fedlex, SR 311.0
  • OHG: Art. 1, 2, 5, Fedlex, SR 312.5
  • Kantonale Erlasse: EGZGB (FR, SGF 210.1), Art. 6; VhG (VS, SGS 550.600), Art. 11; PolG (BE, BSG 551.1), Art. 83 und 88