«Ich zeige dich beim Steueramt an» : was riskiert jeder Ehegatte?
Kurz gesagt. Die Drohung ist nicht leer: Nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögen führen zu einer Nachsteuer samt Zins (Art. 151 DBG) und, bei Verschulden, zu einer Busse (Art. 175 DBG). In einem entscheidenden Punkt übertreibt sie aber: Wer in ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung der eigenen Steuerfaktoren gebüsst, ausser bei Teilnahme an der Hinterziehung des andern, und die blosse Mitunterzeichnung der Steuererklärung ist keine Widerhandlung (Art. 180 DBG).
Rechtsstand 1. Januar 2011 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Vor jedem Schritt. Auf diese Drohung nicht mit einer andern antworten. Eine Selbstanzeige will vorbereitet sein und betrifft eine Veranlagung, die gemeinsam war: zuerst eine Steuerberatung zusammen mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.
Was stimmt
Ergibt sich aus Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Das steht nicht im Ermessen der Behörde und setzt kein Verschulden voraus. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre, das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, fünfzehn Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode (Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG). Die Eröffnung der Strafverfolgung gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (Art. 152 Abs. 2 DBG): Das ist der Mechanismus der Drohung.
Dazu kommt eine Busse, die ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraussetzt (Art. 175 Abs. 1 DBG). Sie beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann je nach Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt oder bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG).
Jeder Ehegatte kann zudem vom andern Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen; auf sein Begehren kann das Gericht den andern dazu verpflichten (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB).
Was falsch oder übertrieben ist
Wer anzeigt, ist selbst nicht geschützt. Das Einkommen von Ehegatten in ungetrennter Ehe wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG), und sie haften solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 DBG). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).
Strafrechtlich haftet jeder für das Eigene. Wer in ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst, und die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung dar (Art. 180 DBG). Vorbehalten bleibt die Teilnahme: Wer vorsätzlich zu einer Hinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder daran mitwirkt, wird mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken, und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer (Art. 177 Abs. 1 und 2 DBG).
Eine Nachsteuer ist nicht immer möglich. Hat die steuerpflichtige Person vollständig und genau deklariert und hat die Steuerbehörde die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Art. 151 Abs. 2 DBG).
Es gibt einen Ausweg. Die erstmalige Selbstanzeige bleibt straflos, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, die Person die Verwaltung vorbehaltlos unterstützt und sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemüht (Art. 175 Abs. 3 DBG); verlangt wird das Bemühen, nicht die bereits erfolgte Zahlung. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel ermässigt (Art. 175 Abs. 4 DBG). Wer an der Hinterziehung teilgenommen hat und sich erstmals selbst anzeigt, entgeht unter den Voraussetzungen von Art. 175 Abs. 3 Bst. a und b der Strafverfolgung und der Solidarhaftung (Art. 177 Abs. 3 DBG).
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Für die Kantons- und Gemeindesteuern stellt das StHG dieselben Grundsätze auf: Busse von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer, straflose erstmalige Selbstanzeige (Art. 56 Abs. 1 und 1bis StHG), Teilnahme gesondert erfasst (Art. 56 Abs. 3 StHG). Die Fristen der kantonalen Nachsteuer, zehn und fünfzehn Jahre, stehen in den kantonalen Steuergesetzen, etwa Art. 193 DStG in Freiburg, Art. 159 StG im Wallis und Art. 207 StG in Bern; jede Norm gilt nur in ihrem Kanton. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht. Was hinterzogen wurde, von wem und seit wann: Sachverhalt.
Was ungewiss bleibt
- Die Höhe einer Nachsteuer und die Würdigung des Tatbeitrags jedes Ehegatten.
- Wer in einer Ehe eine Selbstanzeige einreichen kann und wie sie auf den andern wirkt: Das Gesetz spricht von «der steuerpflichtigen Person», und keine Norm des Korpus regelt diesen Punkt.
- Die strafrechtliche Lage eines getrennt lebenden Ehegatten für gemeinsam veranlagte Jahre: Art. 180 DBG erfasst nur die ungetrennte Ehe.
- Was mit dem «ernstlichen Bemühen» um die Bezahlung gilt, wenn die Person nicht zahlen kann.
- Wie sich eine Nachsteuer für eine gemeinsam veranlagte Periode auf die Ehegatten verteilt.
Was sich zu sammeln lohnt
- die Steuererklärungen und Veranlagungen der betroffenen Jahre;
- das Trennungsdatum;
- was wem gehört: Konten, Vermögen, Einkommen jedes Ehegatten;
- die Nachrichten mit der Drohung, mit Datum.
Das dient der Steuerberatung und Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, gemeinsam, vor jedem Schritt bei der Verwaltung.
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Quellen
- DBG: Art. 9, 13, 151, 152, 175, 177, 180 DBG, Fedlex, SR 642.11
- StHG: Art. 56 StHG, Fedlex, SR 642.14
- Zivilgesetzbuch: Art. 170 ZGB, Fedlex, SR 210
- Kantonale Steuergesetze: Freiburg, Art. 193 DStG; Wallis, Art. 159 StG; Bern, Art. 207 StG