Wie divorceinfo.ch seine Seiten schreibt und prüft

Kurz gesagt. Jede Seite von divorceinfo.ch beruht auf amtlichen Texten: Bundeserlassen auf Fedlex, den Gesetzessammlungen der sieben abgedeckten Kantone, Urteilen des Bundesgerichts und veröffentlichten kantonalen Entscheiden. Jede Regel nennt ihren Artikel oder ihr Urteil. Die Texte werden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz verfasst; geprüft wird gegen den Wortlaut der Normen, und jede Seite zeigt den Rechtsstand, auf dem sie beruht.

Seite aktualisiert am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch.

Amtliche Quellen, und nur sie

Das schweizerische Familienrecht ist im Wesentlichen Bundesrecht: Zivilgesetzbuch, Zivilprozessordnung, Gesetze über Vorsorge, Schuldbetreibung und Steuern. Ihren geltenden Text erheben wir auf Fedlex, der amtlichen Publikation des Bundes, auf Deutsch und auf Französisch. Für die sieben abgedeckten Kantone erheben wir aus den amtlichen Gesetzessammlungen die Einführungsgesetze, die Gerichtsorganisation, die Tarife, das Inkasso- und das Sozialhilferecht. Die Rechtsprechung stammt vom Bundesgericht und aus den amtlichen Portalen der kantonalen Gerichte.

Diese Portale decken nicht gleich viel ab. Das Wallis veröffentlicht eine Auswahl: Das Kantonsgericht publiziert «unter anderem» seine eigenen Entscheide und, von den ersten Instanzen, die für die Rechtskenntnis bedeutsamen (Art. 38 Abs. 1 RPflG). Das Freiburger Portal reicht bis 2012 zurück, ältere Entscheide sind anderswo veröffentlicht; im Jura hat das Portal die kantonale Rechtsprechungszeitschrift ersetzt, deren letzte Ausgabe von 2018 stammt. Schweigt ein Portal, heisst das also nicht, dass eine Frage nie entschieden wurde — und die Lösung eines anderen Kantons übertragen wir nie stillschweigend.

Broschüren, private Ratgeber und Kommentare können uns auf ein Thema hinweisen; eine Regel begründen sie nie.

Zuerst das Recht: keine Regel ohne Artikel

Keine Seite enthält eine Regel ohne genaue Fundstelle: einen Artikel (Art. 125 Abs. 2 ZGB) oder einen Entscheid (BGE 147 III 265). Urteilsangaben werden auf der Website des Bundesgerichts nachgeprüft. Geben unsere Quellen keine Antwort her, sagt die Seite das unter «Was ungewiss bleibt», statt die Lücke zu füllen.

Die öffentlichen Seiten stammen aus einer internen Wissensbasis, geordnet nach Rechtsgebiet und Kanton, in der jede Aussage mit ihrem Text verknüpft ist. Eine kantonale Regel gilt dort nur für ihren Kanton; ein Entscheid aus einem anderen Kanton wird nur zum Vergleich herangezogen und als solcher bezeichnet.

Ein Datum für jeden Artikel

Ein heute geltendes Gesetz vereint Artikel von 1912 und solche, die letztes Jahr geändert wurden. Wir datieren deshalb jeden zitierten Artikel anhand der Änderungsvermerke der amtlichen Sammlungen auf das Inkrafttreten seiner geltenden Fassung, also seiner letzten Änderung — nicht auf das Versionsdatum des ganzen Erlasses. Der Vermerk «Rechtsstand …» unter jeder Seite ist das jüngste Datum der zitierten Artikel und der Urteile, welche die Regel festlegen; «geprüft am …» sagt, wann die Seite mit unseren Quellen abgeglichen wurde. Ändert sich ein zitierter Text, wird die Seite wieder geöffnet. Tarife tragen ihren Jahrgang, und eine künftige Fassung, die veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft ist, wird nie als geltendes Recht dargestellt.

Zwei Sprachen, zwei eigene Texte

Fedlex veröffentlicht das Bundesrecht auf Deutsch und auf Französisch: Beide sind amtliche Fassungen, keine Übersetzungen. Auch Freiburg, das Wallis und Bern veröffentlichen ihre Gesetze in beiden Sprachen, und die deutsche Fassung ist gleichermassen massgebend. Unsere deutschen Seiten werden deshalb aus den deutschen Texten eigens verfasst, mit den Wörtern, die man in der Deutschschweiz braucht; sie sind keine Übersetzung der französischen Seiten.

Die beiden Fassungen sagen nicht immer dasselbe. Wir führen einen Katalog der Abweichungen, die an beiden Texten geprüft sind — inzwischen über vierhundert. Ein Beispiel: Nach dem deutschen Text von Art. 440 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde eine «Fachbehörde», nach dem französischen eine «autorité interdisciplinaire». Wir weisen auf solche Abweichungen hin, ohne sie zu entscheiden.

Gegenlesen am Wortlaut der Normen

Jede verfasste Seite der Wissensbasis wird von einem zweiten KI-Modell gegengelesen, das sie neben dem vollständigen Text der zitierten Normen liest und meldet, was der Text widerlegt, was ungenau ist und was fehlt. Fehler werden berichtigt, und die Berichtigung wird im nächsten Durchgang selbst geprüft; die Wissensbasis hat mindestens vierzehn solche Durchgänge hinter sich. Die öffentlichen Seiten werden ebenso gegengelesen — gegen die Seiten, aus denen sie stammen, und gegen die zitierten Normen — und durchlaufen danach eine automatische Kontrolle: Artikel in den Quellen vorhanden, amtliche Links, verbotene Formulierungen.

Eine juristische Durchsicht durch Fachpersonen wird derzeit aufgebaut. Bis dahin sind die Seiten mit «Redaktion divorceinfo.ch» gezeichnet.

Mit künstlicher Intelligenz verfasst

Wir sagen es klar: Die Seiten von divorceinfo.ch werden mit Unterstützung eines KI-Modells verfasst, auf Grundlage unserer Quellen und nach den hier beschriebenen Regeln. Sie stammen nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt.

Was divorceinfo.ch nicht tut

  • Keine Unterhaltsbeträge. Der Betrag hängt von Tatsachen ab, die eine Seite nicht kennt; wir erklären die Methode und veröffentlichen die amtlichen Ansätze.
  • Keine Prognose über den Ausgang eines Verfahrens.
  • Keine Eingaben zum Einreichen: Wir erklären, was eine Eingabe enthält, und verweisen auf die amtlichen Formulare des Kantons.
  • Nie den Rat, auf anwaltliche Hilfe zu verzichten: Wir erklären, wann das Gesetz eine unentgeltliche Vertretung vorsieht.
  • Ausländerrecht wird nicht als Familienrecht behandelt: Wir weisen auf das Risiko und die zuständige Behörde hin.
  • Dieselbe Frage erhält dieselbe Antwort, gleich welcher Ehegatte sie stellt.

Die Grenzen der Website

  • Sieben Kantone: Waadt, Genf, Freiburg, Wallis, Neuenburg, Jura und Bern. Auf Deutsch deckt divorceinfo.ch das kantonale Recht von Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch das der übrigen Westschweizer Kantone. In allen anderen Kantonen gilt von unseren Seiten nur das Bundesrecht; kantonale Behörden, Tarife und Hilfen sind dort nicht abgedeckt.
  • Keine Anwaltskanzlei. Unsere Seiten erklären das Recht; sie ersetzen keine Beratung zu Ihrer Situation.
  • Ein Datum. Eine Seite gibt das Recht an dem Tag wieder, den sie nennt; ein Text kann sich danach ändern.

Greg und Léa: was sie sind

Greg und Léa sind die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch. Sie antworten aus derselben Wissensbasis wie diese Seiten, nennen zu jeder Regel, die sie darlegen, den Gesetzesartikel oder den Entscheid und sagen, wenn die Wissensbasis keine Antwort hergibt. Sie sind keine Anwälte und zeichnen keine Seite. Beginnen

Quellen

  • Bundesrecht: Fedlex, amtliche Publikation des Bundes, etwa Art. 440 ZGB, Fedlex, SR 210
  • Kantonales Recht: amtliche systematische Sammlungen von Waadt, Genf, Freiburg, Wallis, Neuenburg, Jura und Bern — etwa Art. 38 RPflG (Wallis)
  • Rechtsprechung: Bundesgericht und amtliche Portale der Gerichte der sieben Kantone