Kein Jugendamt wie in Deutschland: Wer ist in der Schweiz für Kinder zuständig?
Kurz gesagt. Ein Jugendamt, das bei Trennung und Scheidung für die Kinder auftritt, gibt es in der Schweiz nicht. Zuständig ist die Kindesschutzbehörde, meist KESB genannt, die jeder Kanton selbst bestimmt (Art. 440 ZGB). Läuft ein Scheidungs- oder Eheschutzverfahren, entscheidet über die Kinder das Gericht, das auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen trifft (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Wie die Behörde heisst und organisiert ist, ist von Kanton zu Kanton verschieden.
Rechtsstand 1. Januar 2023 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Woher kommt der Irrtum?
Das Jugendamt ist eine Behörde des deutschen Rechts; in der Schweiz gibt es keine entsprechende Stelle. KI-Assistenten, die viel aus deutschen Foren gelernt haben, schicken Eltern in der Schweiz «zum Jugendamt». Hier verteilt das Bundesrecht die Aufgaben auf zwei Stellen: das Gericht und die Kindesschutzbehörde.
Wer ist in der Schweiz stattdessen zuständig?
Die Kindesschutzbehörde. Das Bundesrecht verlangt eine Fachbehörde, die von den Kantonen bestimmt wird, in der Regel mit mindestens drei Mitgliedern entscheidet (die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen) und auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde hat (Art. 440 Abs. 1 bis 3 ZGB). Zuständig ist in der Regel die Behörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB); bei Gefahr im Verzug oder wenn das Kind ausserhalb der Familie lebt, auch jene am Aufenthaltsort (Abs. 2).
Das Gericht, solange ein Eheverfahren läuft. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Behörde bleibt befugt, ein vorher eingeleitetes Verfahren weiterzuführen und sofort notwendige Massnahmen zu treffen, wenn das Gericht sie voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 ZGB).
Nach der Scheidung und bei nicht verheirateten Eltern. Sind sich geschiedene Eltern einig, regelt die Kindesschutzbehörde elterliche Sorge und Obhut neu; sonst entscheidet das Gericht (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Nicht verheiratete Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt oder später bei der Behörde ab; weigert sich ein Elternteil, kann der andere die Behörde anrufen (Art. 298a und 298b ZGB). Wird eine Unterhaltsklage beim Gericht erhoben, entscheidet dieses auch über die elterliche Sorge und die übrigen Kinderbelange (Art. 298b Abs. 3 ZGB).
Und in meinem Kanton?
| Kanton | Kindesschutzbehörde |
|---|---|
| Bern | Elf kantonale KESB, eine je Verwaltungskreis mit Ausnahmen, dazu eine burgerliche KESB (Art. 3 und 4 KESG); im Berner Jura in Courtelary, Verfahren auf Französisch (Art. 1 KESV; Art. 46 KESG) |
| Freiburg | Das Friedensgericht, sieben, eines je Gerichtsbezirk (Art. 2 Abs. 1 KESG FR; Art. 32 und 58 JG) |
| Wallis | Neun KESB, seit dem 1. Januar 2023 kantonale Verwaltungsbehörden statt Gemeindebehörden (Art. 13 und 13a EGZGB) |
Bern kennt ein «Kantonales Jugendamt» — aber nicht im deutschen Sinn. Innerhalb der Direktion für Inneres und Justiz instruiert es Aufsichtsverfahren über die KESB und berät und unterstützt diese fachlich (Art. 4 Abs. 2 und 3 KESV). Über Ihr Kind entscheidet es nicht: Das tun die KESB oder das Gericht. In Freiburg stellt die öffentliche Berufsbeistandschaft der Gemeinden Beistandspersonen; sie ist nicht die Behörde (Art. 12 Abs. 1 KESG FR).
Das kantonale Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone. Für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.
Was bedeutet das für mich?
- Während der Scheidung oder des Eheschutzverfahrens richten sich Anträge zu Obhut, Sorge und persönlichem Verkehr an das Gericht, nicht an die Behörde.
- Hat die KESB die Familie schon vorher begleitet, kann sie ihr Verfahren weiterführen (Art. 315a Abs. 3 ZGB): Das Gericht sollte davon wissen.
- Die zuständige Behörde ist in der Regel jene am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 ZGB).
Was ungewiss bleibt
Was ein Verfahren vor der bernischen KESB kostet, hängt von der Gebührenposition im Einzelfall ab; ob einer Person in günstigen Verhältnissen die Kosten eines Gutachtens in einem Verfahren über Kindesschutzmassnahmen auferlegt werden können, ist offen, weil Art. 63 Abs. 3 und 4 KESG nicht übereinstimmen. Und Art. 440 Abs. 1 ZGB ist in der deutschen und der französischen Fassung unterschiedlich formuliert; beide sind massgebend, diese Seite entscheidet die Frage nicht.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 134, 298a, 298b, 315, 315a, 440 ZGB — Fedlex, SR 210
- Bern: KESG (BSG 213.316), Art. 3, 4, 46, 63 · KESV, Art. 1 und 4
- Freiburg: KESG (SGF 212.5.1), Art. 2 und 12 · JG (SGF 130.1), Art. 32 und 58
- Wallis: EGZGB (SGS 211.1), Art. 13 und 13a